Abfindung bei einer Kündigung ?
Gibt es Umstrukturierungen in einem Unternehmen, die mit dem Abbau von Arbeitsplätzen oder einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden sind, so werden häufig Abfindungen an den betroffenen Arbeitnehmer ausgezahlt. Dabei kann die Höhe der Abfindung durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden.
Die Grundlagen für eine Abfindung
Wird eine Abfindung bei einer Kündigung gezahlt, so kann deren Höhen Anhand eines Sozialplanes, auf der Grundlage des Tarifvertrages, durch eine gesetzliche Festlegung oder gar anhand einer Aufhebungsvereinbarung ermittelt werden.
Wonach die Höhe der Abfindung festgelegt wird, ist allerdings für den Arbeitnehmer in erster Linie unerheblich. Viel wichtiger ist, was ihm letztendlich von der Abfindung bei einer Kündigung „netto“ in der Tasche bleibt. Um hier eine Summe ermitteln zu können, muss ermittelt werden, welche Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zahlung abgezogen werden.
Der gesetzliche Anspruch auf eine Abfindung
Eine Kündigung – noch dazu Betriebsbedingt – ist immer unangenehm. Vor allen Dingen für den Arbeitnehmer, da ihn in der Regel daran keine Schuld trifft. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum 1.1.2004 eine grundsätzliche Neuregelung des Abfindungsanspruches auf den Weg gebracht. War im Vorfeld eine Abfindung immer noch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, so wurde diese nun unter bestimmten Bedingungen festgeschrieben.
So muss eine Abfindung bei einer Kündigung gezahlt werden, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben auf eine Abfindung hinweisen muss. Die Höhe der Abfindung beträgt dann pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsgehälter. Ist ein laufendes Betriebszugehörigkeitsjahr mindestens 6 Monate alt, so muss dieses auf ein volles Jahr aufgerundet werden.
Für beide Seiten bringt diese gesetzliche Regelung Vorteile. Zum einen kann der Arbeitgeber bereits im Vorfeld gut kalkulieren, welchen Betrag er an seinen Mitarbeiter – der ausscheidet – bezahlen muss. Er vermeidet eine komplizierte und teure Klage vor Gericht und kann zudem nicht zur Nachzahlung kompletter Verhältnisse verpflichtet werden.
Doch auch für den Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile aus dieser Regelung. Er erspart sich eine Kündigungsschutzklage und kann sich mit der Abfindung gegebenenfalls eine neue Existenz aufbauen.
Die Abfindung und das Arbeitsamt
War es früher oftmals noch üblich, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wurde, so können Arbeitnehmer auch hier aufatmen. Dies geschieht nicht mehr. Allerdings ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Ausnahmefällen. Zum Beispiel dann, wenn ein Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
Sollte es soweit kommen, muss beachtet werden, dass in dieser Zeit vom Arbeitsamt auch keine Sozialversicherungsbeträge bezahlt werden. Zudem muss man sich selbst um den Krankenversicherungsschutz kümmern.
Was beachtet werden muss
Als Arbeitnehmer sollte man beachten, dass die Abfindung nicht für „geleistete Dienste“ gezahlt wird, sondern als Entschädigung für den Verlust der Arbeit. Es darf nicht passieren, dass die Abfindung vom Arbeitsamt als verdecktes Arbeitsentgelt gewertet werden kann. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld könnten sonst in Gefahr sein. Und auch auf die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist sollte dringend geachtet werden. Auch sonst könnte eine Sperrfrist seitens des Arbeitsamtes drohen.
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